Änderungen zum Verfahren der Visumbeantragung

Ab heute, dem Tag der Mitteilung, können die Antragsteller in Deutschland, die Berufstätigkeit (in Bereichen wie unter anderem Wirtschaft und Handel, Bildung, Wissenschaft und Technologie, Sport sowie Kultur) in China wieder
aufzunehmen beabsichtigen, ein Geschäftsvisum (M) oder akademisches Austauschvisum (F) beantragen,
ohne das vorher erforderliche von einschlägigen chinesischen Stellen ausgestellte Einladungsschreiben (PU) vorlegen zu müssen. 

Die Antragsteller, die Berufstätigkeit in China wieder aufnehmen bzw. Aufnehmen und gültige Arbeitserlaubnisse wie „Foreigner’s Work Permit“ oder „Notification Letter of Foreigner’s Work Permit“ vorweisen können.

Auch die Familienangehörigen der oben Genannten (einschließlich der bereits in China arbeitenden Ausländer) können mit einer Verwandtschaftsbescheinigung ein Familienzusammenführungs- oder Besuchervisum beantragen. Die Kategorie „Familienangehörige“ bezieht sich auf Ehegatten, Eltern, Kinder unter 18 Jahren und Schwiegereltern.

Die Antragsteller, die mit chinesischen Staatsbürgern verwandt bzw. mit Ausländern mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in China verwandt sind und eine Verwandtschaftsbescheinigung sowie weitere notwendige Unterlagen für ein Besuch- oder Familienzusammenführungsvisum vorweisen können. In diesem Fall fallen unter die Kategorie „Familienangehörige“ Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Ehegatten der Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

Alle oben genannten Antragsteller sind verpflichtet, vor der Einreise mit einem von China oder der WHO zugelassenen Anti-Covid-Impfstoff geimpft zu werden.                                 
     
Chinese Visa Application Service Center München
28. Juli 2022

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Das Chinese Visa Service Center in München finden Sie in Lutzstr. 2, 80687 München

 

Öffnungszeiten:

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Annahme von Visaanträgen:  9:00-15:00

Visaausgabe : 16:00-17:00

Wochenende und Feiertage geschlossen

 

Kontakt:

Telefon: +49 (89) 589274 60

Fax: +49 (89) 589274 628

E-Mail: munichcenter@cvsc.de               

 

 

Änderungen zum Verfahren der Visumbeantragung

Ab heute, dem Tag der Mitteilung, können die Antragsteller in Deutschland, die Berufstätigkeit (in Bereichen wie unter anderem Wirtschaft und Handel, Bildung, Wissenschaft und Technologie, Sport sowie Kultur) in China wieder
aufzunehmen beabsichtigen, ein Geschäftsvisum (M) oder akademisches Austauschvisum (F) beantragen,
ohne das vorher erforderliche von einschlägigen chinesischen Stellen ausgestellte Einladungsschreiben (PU) vorlegen zu müssen. 

Die Antragsteller, die Berufstätigkeit in China wieder aufnehmen bzw. Aufnehmen und gültige Arbeitserlaubnisse wie „Foreigner’s Work Permit“ oder „Notification Letter of Foreigner’s Work Permit“ vorweisen können.

Auch die Familienangehörigen der oben Genannten (einschließlich der bereits in China arbeitenden Ausländer) können mit einer Verwandtschaftsbescheinigung ein Familienzusammenführungs- oder Besuchervisum beantragen. Die Kategorie „Familienangehörige“ bezieht sich auf Ehegatten, Eltern, Kinder unter 18 Jahren und Schwiegereltern.

Die Antragsteller, die mit chinesischen Staatsbürgern verwandt bzw. mit Ausländern mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in China verwandt sind und eine Verwandtschaftsbescheinigung sowie weitere notwendige Unterlagen für ein Besuch- oder Familienzusammenführungsvisum vorweisen können. In diesem Fall fallen unter die Kategorie „Familienangehörige“ Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Ehegatten der Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

Alle oben genannten Antragsteller sind verpflichtet, vor der Einreise mit einem von China oder der WHO zugelassenen Anti-Covid-Impfstoff geimpft zu werden.                                 
     
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